Hallo Klausi,
es geht ja hier nicht um Gewinnerzielung. Die Frage ist, wenn ich hier auf ein Angebot im Netz, aus welchem Grund auch immer, hinweisen will, ist dieses Angebot nach einigen Wochen gelöscht. Mein Beitrag hier läuft dann ins Leere.
Nach dem Motto: "Guckt mal hier, was haltet ihr davon?" und dann ist dann nichts mehr mit gucken. Es gibt auch hier im Forum einige Beispiele dafür.
Andererseits ist ja auch darauf hinzuweisen, daß Millionen von Studenten ihre Arbeiten mit Zitaten aus allen möglichen Quellen füllen. Diese Arbeiten werden auch veröffentlicht. Ob die dann jeweils beim Urheber nachfragen, ob sie es dürfen. Zu meiner Zeit zumindest nicht. Guttenberg läßt grüßen.
Und was ist mit den Schaltungsdiensten ? Die kopieren BDAs und SMs auf Teufel komm raus und verkaufen sie für teures Geld. Ich glaube nicht, daß dort jeweils beim Urheber nachgefragt wurde. Andererseits würde Sony u.a. dagegen mit einer Schar von Anwälten vorgehen. Das ist wohl offensichtlich rechtens.
Ich habe da mal ein wenig nachgeschaut.
Es sieht wohl so aus, daß Bilder 50 Jahre lang generell dem UhrG unterliegen auch wenn es sich um ein, zum Zwecke des Verkaufs in der Bucht auf dem Küchentisch aufgenommenen Bildes eines zerdepperten Tefifons handelt.
Bei Texten geht es wohl um die "Schöpfungshöhe". Ist der fragliche Text nicht Ausfluss einer besonderen Leistung, ist er kopier- und veröffentlichbar. Wie immer bei Juristen ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine Menge Auslegung und damit Sicherung der Beschäftigung im Rechtswesen zulässt. Da stellt sich die Frage, ob ich einen Screenshot mit gelöschtem Bild und ausgeixten e..y - Logos dann machen kann, wenn der Text die geforderte "Schöpfungshöhe" meiner Meinung nach nicht erreicht, was meistens der Fall ist.
Verstoße ich eigentlich mit meiner Stellungnahme gegen das Rechtsberatungsgesetz?
Gruß
Frank